Rechtsanwalt Ulrich Horrion |
Der Arbeitnehmer in der
Insolvenz darf Lohnrückstände unterhalb der Pfändungsgrenze selbst einklagen.
Rechtsgrundsatz
- Insolvenzrecht Dresden
Der Arbeitnehmer in der Insolvenz darf
Lohnrückstände unterhalb der Pfändungsgrenze selbst einklagen (Formulierung
Autor), Urteil LAG Düsseldorf vom 26.01.2012, Az. 11 Sa 1004/11.
Arbeitnehmer A steht im Anstellungsverhältnis.
Gegen ihn läuft die Lohnvollstreckung. Der Arbeitgeber B führt regelmäßig
Beträge an die Gläubiger ab.
A
ist verheiratet. Dann trennt er sich von seiner Ehefrau. Später hat er ein
uneheliches Kind. Es wird ein Kinderfreibetrag von 0,5 auf seiner Steuerkarte
eingetragen.
Das
Nettoeinkommen des A liegt zwischen 1.340,00 EUR und 1.485,39 EUR. Dan wird
über das Vermögen des A das Insolvenzverfahren eröffnet.
A
verlangt klageweise die Lohnanteile ein, die nach seiner Auffassung nicht
hätten an die Gläubiger abgeführt werden dürfen.
Rechtsgründe
- Insolvenzrecht Dresden
A hat Aktivlegitimation, d. h., er darf selbst
klagen. Unpfändbare Lohnanteile fallen nach § 36 I 2 InsO i. V.
m. § 850 c ZPO nicht in die Insolvenzmasse.
Die
Ehefrau des A war nach § 1360 BGB unterhaltsberechtigt. Dies führ nach § 850 c
I 2 ZPO
zur
Erhöhung des Freibetrags.
Ob
und ggf. in welcher Höhe eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten
anzurechnen ist, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach §
850 c IV ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Feste Sätze oder Tabellen
gibt es nicht.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber dem unehelichen Kind hätte Arbeitgeber B erkennen
müssen, weil ein Kinderfreibetrag 0,5 eingetragen war.
In
Höhe der unberechtigten Zahlungen von B an die Gläubiger ist der Lohnanspruch
des A nicht erfüllt, § 611 BGB. B muss zahlen.
Mein
Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden
"Die
Ermittlung von pfändungsfreiem Einkommen kann mit Schwierigkeiten verbunden
sein. Es lohnt sich, fachmännischen Rat einzuholen.", so Rechtsanwalt
Ulrich Horrion aus Dresden.
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