Montag, 10. September 2012

Scheckzahlung an Vollstreckungsbeamten kann zur Insolvenzanfechtung führen - Insolvenzrecht Dresden


Kanzlei Insolvenzrecht Dresden - Ulrich Horrion
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

Scheckübergabe durch den Schuldner an den Vollziehungsbeamten ist keine Zwangsvollstreckung, sondern Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 InsO - Insolvenzrecht Dresden



Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Übergibt der Schuldner dem anwesenden Vollziehungsbeamten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Scheck, so liegt dennoch eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 InsO vor, die zur Anfechtung und Rückforderung berechtigt ( BGH, Urteil vom 14.06.2012, Az. IX 145/09).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

Finanzamt G hat Steuerforderungen gegen den Schuldner S. Der Vollziehungsbeamte V des G erscheint bei S in den Geschäftsräumen, um mit der Zwangsvollstreckung zu beginnen. Die Zwangsvollstreckung wäre auch erfolgreich.

Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung übergibt S dem Vollziehungsbeamten einen Verrechnungsscheck, der auch eingelöst wird.

Nach Insolvenzeröffnung erklärt Insolvenzverwalter I die Anfechtung der Zahlung und fordert die 3.080,80 EUR zurück.

Das Landgericht gibt der Klage statt, das Oberlandesgericht hebt die Entscheidung auf, die Revision wurde zugelassen. Der Bundesgerichtshof gibt dem Kläger recht.   

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung des Schuldners erforderlich. Daran fehlt es bei einem Vollstreckungszugriff.

Für eine Rechtshandlung des Schuldners ist ein willensgesteuertes Verhalten - Handlung oder Unterlassung - notwendig.

Wenn bereits eine Vollstreckungsperson beim Schuldner ist und der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Summe zu zahlen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden, liegt keine willensgeleitete Entscheidung des Schuldners und damit keine Rechtshandlung vor.

Vorliegend hätte der Vollziehungsbeamte jedenfalls nicht den Scheck jedenfalls nicht vollstrecken können, sondern nur Bargeld und sonstige vollstreckbare Gegenstände.

Die Ausfüllung und Hingabe des Schecks setzte ein willensgesteuertes Verhalten des Schuldners voraus. Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des I.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden

"Aus Gläubigersicht empfiehlt es sich, seine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dann besteht nur ein Rückzahlungsrisiko bei Insolvenz für 1 Monat (§ 88 InsO) bzw. für 3 Monate bei der Verbraucherinsolvenz.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Ihr Ulrich Horrion