Mittwoch, 31. März 2010

Rückzahlungsrisiko für Gläubiger bei Schuldnerinsolvenz

Gläubiger hat Rückzahlungsrisiko 10 Jahre lang, wenn Schuldner in Raten zahlt und Insolvenz folgt - Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.

Rechtsgrundsatz lnsolvenzrecht Dresden:



Zahlt der Schuldner nach fruchtloser Zwangsvollstreckung Raten an den Gerichtsvollzieher, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, die dem Insolvenzverwalter zur Anfechtung nach § 133 InsO berechtigt ( BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I X ZR 128/08).

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden:


Am 29.12.2009 war Insolvenzeröffnung. Die Gläubigern vollstreckte vorher aus Beitrags¬bescheiden. Die Vollstreckung war erfolglos. Zur Abwendung der eidesstattliche Versicherung hatte der Schuldner Raten an den Gerichtsvollzieher bezahlt, und zwar bis Mai 2006 ca. € 5.000,00. Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung.


Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden:


Die Anfechtung nach § 133 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus, d.h. er muss an der Vermögensverlagerung zumindest mitgewirkt haben. Dies ist auch bei einer Zahlung unter Vollstreckungsdruck der Fall. Nicht unter § 133 InsO fällt eine echte
Vollstreckungsmaßnahme.


Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden:


„Hat der Gläubiger einen Titel, bewahrt ihn nur die Zwangsvollstreckung vor der späteren Anfechtung. Das Rückzahlungsrisiko besteht nur 1 Monat (§ 88 InsO) bei der Regelinsolvenz und 3 Monate (312 Abs. 1 S. 3 InsO) bei der Verbraucherinsolvenz“, so
Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion

Dienstag, 23. März 2010

GmbH-Geschäftsführer muss Insolvenzgeld erstatten

BfA hat bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Erstattung von Insolvenzgeld Darlegungslast, dass bei rechtzeitigem Insolvenzantrag kein Insolvenzgeld hätte gezahlt werden müssen.



Insolvenzrecht Dresden - Rechtsgrundsatz

Bei Klage der BfA gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung hat BfA volle Darlegungslast dafür, dass sie bei rechtzeitigem Insolvenzantrag Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 288/08).

Insolvenzrecht Dresden - Sachverhalt

Gegen X-GmbH wird 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt. Die BfA zahlt an die Arbeitnehmer Insolvenzgeld. Die BfA klagt gegen GmbH-Geschäftsführer B auf Erstattung des Insolvenzgeldes, weil die X-GmbH bereits 2000 insolvent war. B wendet ein, die BfA hätte auch bei rechtzeitiger Beantragung der Insolvenz Insolvenzgeld zahlen müssen.

Insolvenzrecht Dresden - Rechtsgründe

Bei dem Einwand des Beklagten B handelt es sich um ein qualifiziertes Bestreiten. Hierauf hätte die Klägerin substantiiert vortragen und Beweis anbieten müssen, dass sie bei rechtzeitiger Insolvenzbeantragung im Jahre 2000 Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. Eine tatsächliche Vermutung dafür oder ein hinreichendes Indiz besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anlass für Beweiserleichterungen für die Klägerin.

Erforderliche betriebswirtschaftliche Informationen hätte die Klägerin insbesondere der Insolvenzakte mit dem darin befindlichen Gutachten entnehmen können. Die Klage wurde abgewiesen.

Insolvenzrecht Dresden - Mein Rechtstipp

„Auch der vorliegende Fall belegt das grundsätzliche Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers in Krise und Insolvenz. Allerdings lohnt sich für ihn bei einer Klage wie vorliegend die Aufnahme der Rechtsverteidigung“ so Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Dresden und Glashütte bei Dippolidswalde.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion