Gläubiger hat Rückzahlungsrisiko 10 Jahre lang, wenn Schuldner in Raten zahlt und Insolvenz folgt - Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.
Rechtsgrundsatz lnsolvenzrecht Dresden:
Zahlt der Schuldner nach fruchtloser Zwangsvollstreckung Raten an den Gerichtsvollzieher, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, die dem Insolvenzverwalter zur Anfechtung nach § 133 InsO berechtigt ( BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I X ZR 128/08).
Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden:
Am 29.12.2009 war Insolvenzeröffnung. Die Gläubigern vollstreckte vorher aus Beitrags¬bescheiden. Die Vollstreckung war erfolglos. Zur Abwendung der eidesstattliche Versicherung hatte der Schuldner Raten an den Gerichtsvollzieher bezahlt, und zwar bis Mai 2006 ca. € 5.000,00. Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden:
Die Anfechtung nach § 133 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus, d.h. er muss an der Vermögensverlagerung zumindest mitgewirkt haben. Dies ist auch bei einer Zahlung unter Vollstreckungsdruck der Fall. Nicht unter § 133 InsO fällt eine echte
Vollstreckungsmaßnahme.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden:
„Hat der Gläubiger einen Titel, bewahrt ihn nur die Zwangsvollstreckung vor der späteren Anfechtung. Das Rückzahlungsrisiko besteht nur 1 Monat (§ 88 InsO) bei der Regelinsolvenz und 3 Monate (312 Abs. 1 S. 3 InsO) bei der Verbraucherinsolvenz“, so
Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Ihr Ulrich Horrion