Rechtsanwalt Ulrich Horrion |
Scheckübergabe
durch den Schuldner an den Vollziehungsbeamten ist keine Zwangsvollstreckung,
sondern Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 InsO - Insolvenzrecht
Dresden
Rechtsgrundsatz
- Insolvenzrecht Dresden
Übergibt der Schuldner dem anwesenden
Vollziehungsbeamten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Scheck, so
liegt dennoch eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 InsO vor,
die zur Anfechtung und Rückforderung berechtigt ( BGH, Urteil vom 14.06.2012,
Az. IX 145/09).
Sachverhalt
- Insolvenzrecht Dresden
Finanzamt
G hat Steuerforderungen gegen den Schuldner S. Der Vollziehungsbeamte V des G
erscheint bei S in den Geschäftsräumen, um mit der Zwangsvollstreckung zu
beginnen. Die Zwangsvollstreckung wäre auch erfolgreich.
Zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung übergibt S dem Vollziehungsbeamten einen
Verrechnungsscheck, der auch eingelöst wird.
Nach
Insolvenzeröffnung erklärt Insolvenzverwalter I die Anfechtung der Zahlung und
fordert die 3.080,80 EUR zurück.
Das
Landgericht gibt der Klage statt, das Oberlandesgericht hebt die Entscheidung
auf, die Revision wurde zugelassen. Der Bundesgerichtshof gibt dem Kläger
recht.
Rechtsgründe
- Insolvenzrecht Dresden
Nach
§ 133 InsO ist eine Rechtshandlung des Schuldners erforderlich. Daran fehlt es bei
einem Vollstreckungszugriff.
Für
eine Rechtshandlung des Schuldners ist ein willensgesteuertes Verhalten -
Handlung oder Unterlassung - notwendig.
Wenn
bereits eine Vollstreckungsperson beim Schuldner ist und der Schuldner nur noch
die Wahl hat, die geforderte Summe zu zahlen oder die Zwangsvollstreckung zu
dulden, liegt keine willensgeleitete Entscheidung des Schuldners und damit
keine Rechtshandlung vor.
Vorliegend
hätte der Vollziehungsbeamte jedenfalls nicht den Scheck jedenfalls nicht
vollstrecken können, sondern nur Bargeld und sonstige vollstreckbare
Gegenstände.
Die
Ausfüllung und Hingabe des Schecks setzte ein willensgesteuertes Verhalten des
Schuldners voraus. Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des I.
Mein
Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden
"Aus
Gläubigersicht empfiehlt es sich, seine Forderung im Wege der
Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dann besteht nur ein Rückzahlungsrisiko bei
Insolvenz für 1 Monat (§ 88 InsO) bzw. für 3 Monate bei der
Verbraucherinsolvenz.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.