Donnerstag, 7. Juli 2011

BGH fordert für Restschuldbefreiung 2 - 3 Bewerbungen pro Woche - Insolvenzrecht Dresden


Insolvenzrecht Dresden-Kanzlei Horrion
Schuldner muss sich bei erfolgsloser Selbständigkeit für die Gewährung der Restschuldbefreiung intensiv um Anstellung bemühen -Insolvenzrecht Dresden 

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Bemühungen um eine Beschäftigung nach § 295 I Nr. 1 InsO beinhalten Meldung bei der Arbeitsagentur, ständigen Kontakt zum dortigen Betreuer, Lektüre von Stellenanzeigen und Bewerbungen, etwa 2-3 pro Woche (BGH, Beschluss v. 19.05.2011, Az. IX ZB 224/09).
Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

Schuldner S befindet sich nach Aufhebung seines Insolvenzverfahrens bis zum 27.02.2008 in der Wohlverhaltensperiode. Er ist u.a. angestellt als Restaurantleiter. Vom 01.06.2004 - 27.02.2007 ist S selbständig tätig. Mangels genügendem Einkommen führt er an den Treuhänder kein Geld ab.

Gläubiger S beantragt Versagung der Restschuldbefreiung, weil gemäß § 295 II InsO ein fiktives Einkommen hätte berechnet werden müssen. Dann hätten Gelder an den Treuhänder bezahlt werden müssen. Amtsgericht und Landgericht bestätigen die Restschuldbefreiung, der BGH hebt die Entscheidungen auf und verweist die Sache zurück an das Amtsgericht.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Nach § 295 II InsO ist der selbständig tätige Schuldner ohne ausreichendes Einkommen mit einem fiktiven Nettoverdienst zu beurteilen. Der Schuldner kann sich dann entlasten, indem er nachweist, sich um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben.

Dieses Bemühen setzt regelmäßig voraus:

-        Meldung bei Arbeitsagentur
-        laufender Kontakt zum Betreuer der Arbeitsagentur
-        eigene aktive und ernsthafte Bemühungen, etwa stetige Lektüre von Stellenanzeigen und Bewerbungen, ca. 2-3 Bewerbungen pro Woche

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden

"Schuldner, die nicht in Anstellung stehen, müssen sich nachweislich um Arbeit bemühen, da ihnen ansonsten auf Gläubigerantrag die Restschuldbefreiung versagt wird", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Freitag, 17. Juni 2011

Restschuldbefreiung erfordert schnelle Lohnmeldung an Treuhänder - Insolvenzrecht Dresden

Rechtsanwalt Horrion-Insolvenzrecht Dresden
Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden:

Treuhänder muss den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners eigenverantwortlich berechnen, wenn er die Abtretung des Schuldners dem Drittverpflichteten nicht anzeigt (BGH, Beschluss vom 07.04.2011, A.: IX ZB 40/10).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden:

Schuldner S befindet sich, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im November 2008, in der Wohlverhaltensperiode. Seit Mai 2008 ist er Trainer einer Eishockey-Bundesligamannschaft. Der Treuhänder verzichtet auf die Abtretungsanzeige beim Arbeitgeber. Stattdessen vereinbart er mit dem Schuldner eine monatliche Zahlung i. H. v. 321,29 EUR.

Am 08.09.2009 beantragt Gläubiger G die Versagung der Restschuldbefreiung, weil S geldwerte Sachleistungen sowie Prämienzahlungen erhalten habe. Im Übrigen könne S bei einem anderen Verein erheblich mehr verdienen. Der Treuhänder führt jetzt Nachberechnung durch mit nachvorderungen von über 15.000,00 EUR.

Insolvenzgericht und Beschwerdegericht weisen den Versagungsantrag zurück. Gläubiger verfolgt den Antrag mit der Rechtsbeschwerde weiter.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Die Entscheidung wird aufgehoben, die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der abhängig beschäftigte Schuldner darf dem Treuhänder keine von der Abtretung erfassten Beträge verheimlichen. Der Treuhänder hat die Pflicht, die vom Schuldner monatlich abzuführenden Beträge nach §§ 850 FF ZPO zu ermitteln. Diese Pflicht hat der Treuhänder verletzt. Daraus kann dem Schuldner für die Restschuldbefreiung kein Nachteil erwachsen. Das Beschwerdegericht hat aufzuklären, ob der Schuldner dem Treuhänder die Gehaltserhöhungen jeweils sofort mitgeteilt hat. Wenn nicht, hätte der Schuldner die Gelder im Sinne von § 295 I. Nr. 3 InsO verheimlicht.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden

"Zur Vermeidung von Risiken für die Restschuldbefreiung sollte der Schuldner seine monatlichen  Lohnabrechnungen immer sofort an den Treuhänder weiterleiten.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Mittwoch, 15. Juni 2011

Insolvenzantrag eines Gläubigers kann rechtsmissbräuchlich sein - Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.


Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn Gläubiger  den ausschließlichen Zweck verfolgt, einen Mitbewerber zu verdrängen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: IX ZB 214/10).

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden

Gläubiger G stellt einen Insolvenzantrag gegen Schuldner S wegen Teilforderung i. H. v. 1.000.000,00 EUR. Das Insolvenzgericht fasst nach Einholung eines Gutachtens Eröffnungsbeschluss. S legt ohne Erfolg sofortige Beschwerde, sodann Rechtsbeschwerde ein. S rügt die Verletzung von Art. 103 Grundgesetz(Verletzung rechtl. Gehörs).

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden

Art. 103 Grundgesetz ist nicht verletzt. Entscheidungserhebliches Vorbringen der S wurde nicht übergangen. Nach § 14 I Insolvenzordnung ist ein Gläubigerantrag nur zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Davon ist regelmäßig auszugehen. Nur dann, wenn der Gläubiger ausschließlich das Interesse hat, einen Konkurrenten aus dem Markt zu verdrängen, ist der Insolvenzantrag missbräuchlich. Vorliegend erstrebt G zumindest auch eine teilweise Befriedigung ihrer Forderung.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden

"Für einen privatrechtlichen Gläubiger ist ein Insolvenzantrag meist nicht sinnvoll und mit einem Kostenrisiko verbunden.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Donnerstag, 28. April 2011

Zahlungen des GmbH-Geschäftsführer auf Steuerforderungen und Sozialversicherungsbeiträge können Haftung nach § 64 GmbHG entfallen lassen - Insolvenzrecht Dresden

Kanzlei Horrion - Insolvenzrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden

Zahlungen des GmbH-Geschäftsführers an das Finanzamt nach Eintritt der Insolvenzreife führen auch nicht bzgl. Altverbindlichkeiten zur Erstattungspflicht nach § 64 GmbHG.

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden

B ist GmbH-Geschäftsführer. Es liegen Altforderungen des Finanzamtes vor. Nun ist Insolvenzreife eingetreten. B zahlt die Altforderungen. Nach Insolvenzeröffnung verlangt Insolvenzverwalter von B nach § 64 GmbHG Erstattung zur Insolvenzmasse. Jedoch bleibt die Klage ohne Erfolg.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden

Nach § 64 S. 1 GmbHG muss der GmbH-Geschäftsführer Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der Insolvenzmasse erstatten. Dies gilt nach § 64 S. 2 GmbHG dann nicht, wenn der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hat.

Dies ist hier der Fall. B befand sich in einer Pflichtenkollision, da er zugleich persönlich haftete § 26b UstG, 380 AO i. V. m. §§ 41 a I Nr. 2, 38 III EKSt. Bei dieser Konstellation entspricht es der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, der Haftung durch Zahlung zu entgehen.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden

"Die Vorschrift § 64 GmbHG ist eine für den GmbH-Geschäftsführer sehr wichtige Haftungsvorschrift. Diese Vorschrift sollte er unbedingt kennen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Video der Kanzlei Horrion: 

Mittwoch, 27. April 2011

Rechtshandlung des Schuldners ist Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung - Insolvenzrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden

Bei Kassenpfändung oder Zahlung des Schuldners aus der Kasse an den Vollstreckungsbeamten liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse bewusst aufgefüllt hat, um die Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 03.02.2011, Az.: IX ZR 213/09)

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden

Schuldner S hat Steuerverbindlichkeiten. S legt Gelder in die Kasse, um Zahlungen an den Vollstreckungsbeamten erbringen zu können. Es folgt das Insolvenzverfahren. Insolvenzverwalter K klagt gegen das Finanzamt, weil eine Handlung des Schuldners mit Benachteiligung anderer Gläubiger vorlag.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Dies muss ein willensgetragenes Verhalten des Schuldners sein. Die Duldung einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung stellen keine Rechtshandlung dar.

Die Kassenauffüllung führt zwar nicht unmittelbar eine Vermögensverlagerung zugunsten des Gläubigers herbei, jedoch fördert der Schuldner dadurch aktiv den Vollsteckungserfolg. Diese Handlung des Schuldners war also eine Rechtshandlung.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden

"Insolvenzanfechtungen sind ein wichtiges Instrument des Insolvenzverwalters zur Massemehrung, §§ 129 ff Insolvenzordnung. Betroffen sind Gläubiger des Insolvenzschuldners. Bei einer Insolvenzanfechtung ist stets eine genaue Untersuchung der Gesamtumstände notwendig.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.






Dienstag, 29. März 2011

Insolvenzrecht Dresden-Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Steuerrückständen und Arbeitnehmeranteilen

Insolvenzrecht Dresden - Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 GmbHG bei Zahlung von Steuerrückständen und rückständigen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Zahlt der GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife Steuerrückstände an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so haftet er dafür nicht persönlich (BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. II ZR 196/09).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

B ist Geschäftsführer der I-GmbH. Am 21.10.2005 überweist B EUR 51.371,00 Umsatzsteuer an Finanzamt und am 25.10.2005 EUR 51.640,24 rückständige Sozialversicherungsbeiträge an AOK. Am 25.01.2006 wird Insolvenzantrag gestellt. Insolvenzverwalter K verlangt von B Rückzahlung.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Nach § 64 S. 1 GmbHG haftet der GmbH-Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich für veranlasste Zahlungen ab Insolvenzreife der GmbH. Die Haftung entfällt gemäß § 64 S. 2 GmbHG dann, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfolgte.

Die Zahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer erfolgte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Der B war nämlich nach § 26 b UstG, §§ 380 AO, 41 a Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 3 EstG einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße sowie nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO der persönlichen Haftung ausgesetzt. Bezüglich der Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung besteht Strafandrohung nach § 266 a StGB, d.h. auch die Zahlung durfte erfolgen.

Mein Rechtstipp- Insolvenzrecht Dresden

"§ 64 GmbHG ist eine für den GmbH-Geschäftsführer äußerst riskante Haftungsnorm", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Mittwoch, 9. März 2011

Insolvenzrecht Dresden-Rückforderung von Löhnen bei Arbeitgeberinsolvenz, § 130 InsO

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Ein im Lager beschäftigter Elektromonteur hat noch keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, wenn Lohnrückstände von 5 Monaten bestehen und auch andere Arbeitnehmer rückständige Lohnforderungen haben (LAG Erfurt, Urteil vom 09.09.2010, Az. 6 Sa 16/10).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

A ist bei Fa. S als Elektromonteur beschäftigt. Am 14.05.2004 erhält er Lohnrückstände und am 05.08.2004 weitere Lohnrückstände bezahlt. Am 04.08.2004 ist Insolvenzantrag. Am 14.10.2004 ist Insolvenzeröffnung. Insolvenzverwalter verlangt vom A insgesamt € 6.790,14. Spätesten seit Mai 2004 bestand Zahlungsunfähigkeit aufgrund Forderungen von ca. € 1.17 Mio. Verbindlichkeiten, was A aber nicht wusste.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Die Rückforderung nach §§ 130 Abs. 1, 2, 143 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt Kenntnis des A von der Zahlungsunfähigkeit oder vom Insolvenzantrag voraus. A muss in der Lage sein, die Zahlungsunfähigkeit der Fa. S zumindest laienhaft zu bewerten. Allein die Kenntnis von eigenen Lohnforderungen und von Lohnforderungen der Belegschaft reicht nicht aus. Anders eher, wenn der Arbeitnehmer in der Geschäftsleitung oder Finanzbuchhaltung beschäftigt ist.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden

"Bei der Rückforderung von Lohnforderungen durch Insolvenzverwalter des Arbeitgebers ist stets eine genaue Prüfung der Forderungsberechtigung zu empfehlen", so Rechtsanwalt Ul­rich Horrion aus Dresden.

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