Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden
Zahlt der GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife Steuerrückstände an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so haftet er dafür nicht persönlich (BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. II ZR 196/09).
Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden
B ist Geschäftsführer der I-GmbH. Am 21.10.2005 überweist B EUR 51.371,00 Umsatzsteuer an Finanzamt und am 25.10.2005 EUR 51.640,24 rückständige Sozialversicherungsbeiträge an AOK. Am 25.01.2006 wird Insolvenzantrag gestellt. Insolvenzverwalter K verlangt von B Rückzahlung.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden
Nach § 64 S. 1 GmbHG haftet der GmbH-Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich für veranlasste Zahlungen ab Insolvenzreife der GmbH. Die Haftung entfällt gemäß § 64 S. 2 GmbHG dann, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfolgte.
Die Zahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer erfolgte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Der B war nämlich nach § 26 b UstG, §§ 380 AO, 41 a Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 3 EstG einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße sowie nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO der persönlichen Haftung ausgesetzt. Bezüglich der Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung besteht Strafandrohung nach § 266 a StGB, d.h. auch die Zahlung durfte erfolgen.
Mein Rechtstipp- Insolvenzrecht Dresden
"§ 64 GmbHG ist eine für den GmbH-Geschäftsführer äußerst riskante Haftungsnorm", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Zahlt der GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife Steuerrückstände an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so haftet er dafür nicht persönlich (BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. II ZR 196/09).
Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden
B ist Geschäftsführer der I-GmbH. Am 21.10.2005 überweist B EUR 51.371,00 Umsatzsteuer an Finanzamt und am 25.10.2005 EUR 51.640,24 rückständige Sozialversicherungsbeiträge an AOK. Am 25.01.2006 wird Insolvenzantrag gestellt. Insolvenzverwalter K verlangt von B Rückzahlung.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden
Nach § 64 S. 1 GmbHG haftet der GmbH-Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich für veranlasste Zahlungen ab Insolvenzreife der GmbH. Die Haftung entfällt gemäß § 64 S. 2 GmbHG dann, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfolgte.
Die Zahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer erfolgte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Der B war nämlich nach § 26 b UstG, §§ 380 AO, 41 a Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 3 EstG einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße sowie nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO der persönlichen Haftung ausgesetzt. Bezüglich der Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung besteht Strafandrohung nach § 266 a StGB, d.h. auch die Zahlung durfte erfolgen.
Mein Rechtstipp- Insolvenzrecht Dresden
"§ 64 GmbHG ist eine für den GmbH-Geschäftsführer äußerst riskante Haftungsnorm", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.