Dienstag, 29. März 2011

Insolvenzrecht Dresden-Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Steuerrückständen und Arbeitnehmeranteilen

Insolvenzrecht Dresden - Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 GmbHG bei Zahlung von Steuerrückständen und rückständigen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Zahlt der GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife Steuerrückstände an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so haftet er dafür nicht persönlich (BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. II ZR 196/09).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

B ist Geschäftsführer der I-GmbH. Am 21.10.2005 überweist B EUR 51.371,00 Umsatzsteuer an Finanzamt und am 25.10.2005 EUR 51.640,24 rückständige Sozialversicherungsbeiträge an AOK. Am 25.01.2006 wird Insolvenzantrag gestellt. Insolvenzverwalter K verlangt von B Rückzahlung.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Nach § 64 S. 1 GmbHG haftet der GmbH-Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich für veranlasste Zahlungen ab Insolvenzreife der GmbH. Die Haftung entfällt gemäß § 64 S. 2 GmbHG dann, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfolgte.

Die Zahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer erfolgte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Der B war nämlich nach § 26 b UstG, §§ 380 AO, 41 a Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 3 EstG einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße sowie nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO der persönlichen Haftung ausgesetzt. Bezüglich der Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung besteht Strafandrohung nach § 266 a StGB, d.h. auch die Zahlung durfte erfolgen.

Mein Rechtstipp- Insolvenzrecht Dresden

"§ 64 GmbHG ist eine für den GmbH-Geschäftsführer äußerst riskante Haftungsnorm", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Mittwoch, 9. März 2011

Insolvenzrecht Dresden-Rückforderung von Löhnen bei Arbeitgeberinsolvenz, § 130 InsO

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Ein im Lager beschäftigter Elektromonteur hat noch keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, wenn Lohnrückstände von 5 Monaten bestehen und auch andere Arbeitnehmer rückständige Lohnforderungen haben (LAG Erfurt, Urteil vom 09.09.2010, Az. 6 Sa 16/10).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

A ist bei Fa. S als Elektromonteur beschäftigt. Am 14.05.2004 erhält er Lohnrückstände und am 05.08.2004 weitere Lohnrückstände bezahlt. Am 04.08.2004 ist Insolvenzantrag. Am 14.10.2004 ist Insolvenzeröffnung. Insolvenzverwalter verlangt vom A insgesamt € 6.790,14. Spätesten seit Mai 2004 bestand Zahlungsunfähigkeit aufgrund Forderungen von ca. € 1.17 Mio. Verbindlichkeiten, was A aber nicht wusste.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Die Rückforderung nach §§ 130 Abs. 1, 2, 143 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt Kenntnis des A von der Zahlungsunfähigkeit oder vom Insolvenzantrag voraus. A muss in der Lage sein, die Zahlungsunfähigkeit der Fa. S zumindest laienhaft zu bewerten. Allein die Kenntnis von eigenen Lohnforderungen und von Lohnforderungen der Belegschaft reicht nicht aus. Anders eher, wenn der Arbeitnehmer in der Geschäftsleitung oder Finanzbuchhaltung beschäftigt ist.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden

"Bei der Rückforderung von Lohnforderungen durch Insolvenzverwalter des Arbeitgebers ist stets eine genaue Prüfung der Forderungsberechtigung zu empfehlen", so Rechtsanwalt Ul­rich Horrion aus Dresden.

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