Donnerstag, 28. April 2011

Zahlungen des GmbH-Geschäftsführer auf Steuerforderungen und Sozialversicherungsbeiträge können Haftung nach § 64 GmbHG entfallen lassen - Insolvenzrecht Dresden

Kanzlei Horrion - Insolvenzrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden

Zahlungen des GmbH-Geschäftsführers an das Finanzamt nach Eintritt der Insolvenzreife führen auch nicht bzgl. Altverbindlichkeiten zur Erstattungspflicht nach § 64 GmbHG.

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden

B ist GmbH-Geschäftsführer. Es liegen Altforderungen des Finanzamtes vor. Nun ist Insolvenzreife eingetreten. B zahlt die Altforderungen. Nach Insolvenzeröffnung verlangt Insolvenzverwalter von B nach § 64 GmbHG Erstattung zur Insolvenzmasse. Jedoch bleibt die Klage ohne Erfolg.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden

Nach § 64 S. 1 GmbHG muss der GmbH-Geschäftsführer Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der Insolvenzmasse erstatten. Dies gilt nach § 64 S. 2 GmbHG dann nicht, wenn der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hat.

Dies ist hier der Fall. B befand sich in einer Pflichtenkollision, da er zugleich persönlich haftete § 26b UstG, 380 AO i. V. m. §§ 41 a I Nr. 2, 38 III EKSt. Bei dieser Konstellation entspricht es der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, der Haftung durch Zahlung zu entgehen.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden

"Die Vorschrift § 64 GmbHG ist eine für den GmbH-Geschäftsführer sehr wichtige Haftungsvorschrift. Diese Vorschrift sollte er unbedingt kennen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Video der Kanzlei Horrion: 

Mittwoch, 27. April 2011

Rechtshandlung des Schuldners ist Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung - Insolvenzrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden

Bei Kassenpfändung oder Zahlung des Schuldners aus der Kasse an den Vollstreckungsbeamten liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse bewusst aufgefüllt hat, um die Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 03.02.2011, Az.: IX ZR 213/09)

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden

Schuldner S hat Steuerverbindlichkeiten. S legt Gelder in die Kasse, um Zahlungen an den Vollstreckungsbeamten erbringen zu können. Es folgt das Insolvenzverfahren. Insolvenzverwalter K klagt gegen das Finanzamt, weil eine Handlung des Schuldners mit Benachteiligung anderer Gläubiger vorlag.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Dies muss ein willensgetragenes Verhalten des Schuldners sein. Die Duldung einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung stellen keine Rechtshandlung dar.

Die Kassenauffüllung führt zwar nicht unmittelbar eine Vermögensverlagerung zugunsten des Gläubigers herbei, jedoch fördert der Schuldner dadurch aktiv den Vollsteckungserfolg. Diese Handlung des Schuldners war also eine Rechtshandlung.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden

"Insolvenzanfechtungen sind ein wichtiges Instrument des Insolvenzverwalters zur Massemehrung, §§ 129 ff Insolvenzordnung. Betroffen sind Gläubiger des Insolvenzschuldners. Bei einer Insolvenzanfechtung ist stets eine genaue Untersuchung der Gesamtumstände notwendig.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.