Bei Kassenpfändung oder Zahlung des Schuldners aus der Kasse an den Vollstreckungsbeamten liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse bewusst aufgefüllt hat, um die Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 03.02.2011, Az.: IX ZR 213/09)
Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden
Schuldner S hat Steuerverbindlichkeiten. S legt Gelder in die Kasse, um Zahlungen an den Vollstreckungsbeamten erbringen zu können. Es folgt das Insolvenzverfahren. Insolvenzverwalter K klagt gegen das Finanzamt, weil eine Handlung des Schuldners mit Benachteiligung anderer Gläubiger vorlag.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden
Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Dies muss ein willensgetragenes Verhalten des Schuldners sein. Die Duldung einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung stellen keine Rechtshandlung dar.
Die Kassenauffüllung führt zwar nicht unmittelbar eine Vermögensverlagerung zugunsten des Gläubigers herbei, jedoch fördert der Schuldner dadurch aktiv den Vollsteckungserfolg. Diese Handlung des Schuldners war also eine Rechtshandlung.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden
"Insolvenzanfechtungen sind ein wichtiges Instrument des Insolvenzverwalters zur Massemehrung, §§ 129 ff Insolvenzordnung. Betroffen sind Gläubiger des Insolvenzschuldners. Bei einer Insolvenzanfechtung ist stets eine genaue Untersuchung der Gesamtumstände notwendig.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr Ulrich Horrion