Freitag, 17. Juni 2011

Restschuldbefreiung erfordert schnelle Lohnmeldung an Treuhänder - Insolvenzrecht Dresden

Rechtsanwalt Horrion-Insolvenzrecht Dresden
Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden:

Treuhänder muss den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners eigenverantwortlich berechnen, wenn er die Abtretung des Schuldners dem Drittverpflichteten nicht anzeigt (BGH, Beschluss vom 07.04.2011, A.: IX ZB 40/10).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden:

Schuldner S befindet sich, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im November 2008, in der Wohlverhaltensperiode. Seit Mai 2008 ist er Trainer einer Eishockey-Bundesligamannschaft. Der Treuhänder verzichtet auf die Abtretungsanzeige beim Arbeitgeber. Stattdessen vereinbart er mit dem Schuldner eine monatliche Zahlung i. H. v. 321,29 EUR.

Am 08.09.2009 beantragt Gläubiger G die Versagung der Restschuldbefreiung, weil S geldwerte Sachleistungen sowie Prämienzahlungen erhalten habe. Im Übrigen könne S bei einem anderen Verein erheblich mehr verdienen. Der Treuhänder führt jetzt Nachberechnung durch mit nachvorderungen von über 15.000,00 EUR.

Insolvenzgericht und Beschwerdegericht weisen den Versagungsantrag zurück. Gläubiger verfolgt den Antrag mit der Rechtsbeschwerde weiter.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Die Entscheidung wird aufgehoben, die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der abhängig beschäftigte Schuldner darf dem Treuhänder keine von der Abtretung erfassten Beträge verheimlichen. Der Treuhänder hat die Pflicht, die vom Schuldner monatlich abzuführenden Beträge nach §§ 850 FF ZPO zu ermitteln. Diese Pflicht hat der Treuhänder verletzt. Daraus kann dem Schuldner für die Restschuldbefreiung kein Nachteil erwachsen. Das Beschwerdegericht hat aufzuklären, ob der Schuldner dem Treuhänder die Gehaltserhöhungen jeweils sofort mitgeteilt hat. Wenn nicht, hätte der Schuldner die Gelder im Sinne von § 295 I. Nr. 3 InsO verheimlicht.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden

"Zur Vermeidung von Risiken für die Restschuldbefreiung sollte der Schuldner seine monatlichen  Lohnabrechnungen immer sofort an den Treuhänder weiterleiten.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Mittwoch, 15. Juni 2011

Insolvenzantrag eines Gläubigers kann rechtsmissbräuchlich sein - Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.


Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn Gläubiger  den ausschließlichen Zweck verfolgt, einen Mitbewerber zu verdrängen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: IX ZB 214/10).

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden

Gläubiger G stellt einen Insolvenzantrag gegen Schuldner S wegen Teilforderung i. H. v. 1.000.000,00 EUR. Das Insolvenzgericht fasst nach Einholung eines Gutachtens Eröffnungsbeschluss. S legt ohne Erfolg sofortige Beschwerde, sodann Rechtsbeschwerde ein. S rügt die Verletzung von Art. 103 Grundgesetz(Verletzung rechtl. Gehörs).

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden

Art. 103 Grundgesetz ist nicht verletzt. Entscheidungserhebliches Vorbringen der S wurde nicht übergangen. Nach § 14 I Insolvenzordnung ist ein Gläubigerantrag nur zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Davon ist regelmäßig auszugehen. Nur dann, wenn der Gläubiger ausschließlich das Interesse hat, einen Konkurrenten aus dem Markt zu verdrängen, ist der Insolvenzantrag missbräuchlich. Vorliegend erstrebt G zumindest auch eine teilweise Befriedigung ihrer Forderung.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden

"Für einen privatrechtlichen Gläubiger ist ein Insolvenzantrag meist nicht sinnvoll und mit einem Kostenrisiko verbunden.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.