Dienstag, 29. März 2011

Insolvenzrecht Dresden-Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Steuerrückständen und Arbeitnehmeranteilen

Insolvenzrecht Dresden - Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 GmbHG bei Zahlung von Steuerrückständen und rückständigen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Zahlt der GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife Steuerrückstände an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so haftet er dafür nicht persönlich (BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. II ZR 196/09).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

B ist Geschäftsführer der I-GmbH. Am 21.10.2005 überweist B EUR 51.371,00 Umsatzsteuer an Finanzamt und am 25.10.2005 EUR 51.640,24 rückständige Sozialversicherungsbeiträge an AOK. Am 25.01.2006 wird Insolvenzantrag gestellt. Insolvenzverwalter K verlangt von B Rückzahlung.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Nach § 64 S. 1 GmbHG haftet der GmbH-Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich für veranlasste Zahlungen ab Insolvenzreife der GmbH. Die Haftung entfällt gemäß § 64 S. 2 GmbHG dann, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfolgte.

Die Zahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer erfolgte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Der B war nämlich nach § 26 b UstG, §§ 380 AO, 41 a Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 3 EstG einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße sowie nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO der persönlichen Haftung ausgesetzt. Bezüglich der Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung besteht Strafandrohung nach § 266 a StGB, d.h. auch die Zahlung durfte erfolgen.

Mein Rechtstipp- Insolvenzrecht Dresden

"§ 64 GmbHG ist eine für den GmbH-Geschäftsführer äußerst riskante Haftungsnorm", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Ihr Ulrich Horrion