Rechtsanwalt Ulrich Horrion Dresden |
Unnötiges
Verzögern des Insolvenzantrags ohne Aussicht auf Verbesserung der wirtschaftlichen
Lage gefährdet die Restschuldbefreiung,
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO - Insolvenzrecht Dresden
Rechtsgrundsatz
- Insolvenzrecht Dresden
§
290 Abs. 1 Nr. 4 InsO regelt keine Rechtspflicht des Schuldners zum
Insolvenzantrag. Der Gläubiger kann nach dem Schlusstermin keine neuen Anträge
auf Versagung der Restschuldbefreiung vorlegen (Formulierung durch Autor),
Beschluss BGH vom 16.02.2012, Az.: IX ZB 209/11.
Schuldner
S begeht im Zeitraum 1999 bis 2001 mehrere Betrugsstraftaten. Im Mai 2003
stellt S Insolvenzantrag, das Insolvenzverfahren wird eröffnet. In der Zeit
danach wird S wegen 7 Betrugsstraftaten verurteilt. Im Mai 2009 ist die Frist
von 6 Jahren des § 288 II. InsO abgelaufen, jedoch dauert das Insolvenzverfahren
noch an.
Das
Insolvenzgericht beraumt einen Anhörungstermin zum Antrag des Schuldners auf
Restschuldbefreiung an. Ein Gläubiger G beantragt die Versagung der
Restschulbefreiung und stützt sich auf die Strafurteile. Dem S sei seit 1999
seine Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen.
Das
Insolvenzgericht protokolliert die Einlassung des Schuldners nicht. Daher
bekommt S noch Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung. Gleichzeitig schiebt G
Unterlagen zum Versagungsantrag nach.
Rechtsgründe
- Insolvenzrecht Dresden
Der
Versagungsgrund gem. § 290 I. Nr. 4 InsO ist nicht gegeben. Der Gläubiger hat
im Anhörungstermin bei Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass der S im letzten
Jahr vor dem Insolvenzantrag Täuschungs- oder Verschwendungshandlungen
vorgenommen hat.
Das
Gericht weist darauf hin, dass dem § 290 I. Nr. 4 InsO keine generelle
Rechtspflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags entnommen werden kann.
Im
Übrigen können Versagungsanträge oder Nachbesserung nach dem Schlusstermin bzw.
nach dem Anhörungstermin nicht mehr berücksichtigt werden.
Mein
Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden
"Für
Gläubiger ist die Vorbereitung eines Antrags auf Versagung der
Restschuldbefreiung mit gründlicher Vorarbeit verbunden. Formulierung der
Glaubhaftmachung sind einzuhalten, Rechtsrat ist zu empfehlen.", so
Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr Ulrich Horrion