Rechtsanwalt Ulrich Horrion |
Ist
die Urlaubsgeldhöhe branchenüblich, steht es nicht der Insolvenzmasse zu - Insolvenzrecht
Dresden
Rechtsgrundsatz
- Insolvenzrecht Dresden
Auch
erheblich hohes Urlaubsgeld verbleibt dem Insolvenzschuldner, wenn es auch in
vergleichbaren Unternehmen gezahlt wird (BGH, Az. IX ZB 239/10, Beschluss vom
26.04.2012).
Schuldner
S ist in der Metallindustrie beschäftigt. Auf Eigenantrag wird über sein
Vermögen am 28.01.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Arbeitgeber des S
zahlt an S im Monat Juni Urlaubsgeld i. H. v. 3.377,88. Insolvenzverwalter I
beantragt beim Insolvenzgericht, 50 % des Betrages für pfändbar zu erklären.
Das
Amtsgericht gibt dem Antrag statt. S legt sofortige Beschwerde ein und das
Landgericht erklärt das ganze Urlaubsgeld für unpfändbar. Mit der
Rechtsbeschwerde verfolgte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung des
Beschlusses des Amtsgerichts.
Rechtsgründe
- Insolvenzrecht Dresden
Nach
§ 850 a Nr. 2 ZPO (unpfändbare Bezüge) sind unpfändbar für die für die Dauer
des Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, soweit sie den
Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Die Üblichkeit ist festzustellen aus dem
Vergleich mit anderen Unternehmen in der Metallindustrie. Derartige
Urlaubsgelder sind nach den Feststellungen auch in vergleichbaren Unternehmen
üblich.
Die
Unpfändbarkeit des Urlaubsgelds ist aus sozialen Gründen gerechtfertigt. Es ist
auch nicht gerechtfertigt, die Regelung zum Weihnachtsgeld (§ 850 a Nr. 4 ZPO,
500,00 EUR) entsprechend anzuwenden.
Mein
Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden
"Dem
Schuldner in der Insolvenz oder in der Einzelzwangsvollstreckung ist bei
Zahlung von Urlaubsgeld stets eine Prüfung der Unpfändbarkeit zu empfehlen.",
so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr Ulrich Horrion