Verletzt
der GmbH-Geschäftsführer seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern
und Belegen, und wird er von einem Gläubiger wegen Insolvenzverschleppung auf
Schadenersatz in Anspruch genommen, so gilt die Zahlungseinstellung als
Insolvenzgrund § 17 II. 1 InsO) als bewiesen (BGH, Urteil vom 24.01.2012,
Az.: II ZR 119/10).
Firma
A verklagt den Geschäftsführer G der B-GmbH nach §§ 823 II. BGB, 263 StGB und §
64 I. GmbHG (a. F.) A trägt vor, die B-GmbH sei bei Auftragserteilung insolvent
gewesen.
Das
OLG Celle weist die Klage in II. Instanz ab. Der Prozessvortrag von A sei nicht
ausreichend, dass B-GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insolvent
gewesen sei.
Rechtsgründe
- Insolvenzrecht Dresden
Der
BGH hebt die Entscheidung auf und es kommt zur Verurteilung (Versäumnisurteil)
Grundsätzlich muss der Kläger vortragen und beweisen, dass der zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses insolvent gewesen sei.
Zahlungsunfähigkeit
ist nach § 17 II. 1 InsO zu vermuten, wenn der Schuldner seine Zahlungen
eingestellt hat, d. h. , Nichtzahlung eines wesentlichen Teils seiner
Verbindlichkeiten.
Die
Beweisführung durch den Kläger wird allerdings dann vereitelt, wenn der
GmbH-Geschäftsführer es entgegen §§ 238, 257 HGB und nach §41 GmbHG unterlassen
hat, seiner Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen
nachzukommen.
Mein
Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden
"Die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers ist ohnehin haftungsgeneigt. Der Verstoß gegen die genannten handelsrechtlichen Buchführungspflichten verschafft dem Kläger erhebliche Beweisvorteile.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr Ulrich Horrion