Rechtsanwalt Ulrich Horrion |
Rechtsgrundsatz
Insolvenzrecht Dresden
Vereinbarungen
zwischen späterem Insolvenzschuldner und Gläubiger auf der Grundlage eines
Sanierungskonzeptes können den nach § 133 InsO für die Insolvenzanfechtung
erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners entfallen
lassen. (BGH, Urteil vom 08.12.2011, Az. IX ZR 156/09).
Sachverhalt Insolvenzsrecht
Dresden
Fa.
S. erhält von Bank B Kredit in Höhe vom 2,3 Mio. Ende 2003 gerät Fa. S. in
wirtschaftliche Krise. Am 15.04.2004 schließen Fa. S. und Bank B einen
Vergleich: „Mit Zahlung € 400.000,00 wird Rest erlassen. Fa. S. darf mit
anderen Banken keine höhere Quote aushandeln.“ Der Kredit war noch nicht gekündigt!
Am
20.04.2004 zahlt Fa. S € 400.000,00 an Bank B. Am 08.11.2004 stellt Fa. S dann
doch Insolvenzantrag. Am 03.01.2005 wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter I verlangt nach Anfechtung die € 400.000,00 zurück. Die
Klage hat Erfolg.
Rechtsgründe
Insolvenzrecht Dresden
§
133 Abs. 1 InsO verlangt zunächst, dass der Schuldner (Fa. S) mit dem Vorsatz
handelt (Abschluss Vergleich), seine (anderen) Gläubiger zu benachteiligen.
Dieser Vorsatz kann zumeist nur aus objektiven Fakten hergeleitet werden. Bei
Vorliegen einer inkongruenten Deckung (Gläubiger hat an sich keinen Anspruch)
ist dies ein erhebliches Beweisanzeichen für Vorsatz. Vorliegend war der Kredit
noch nicht gekündigt. Erst der Vergleich begründete die Zahlungspflicht. Die
Beweisanzeichen für den Vorsatz können allerding zurücktreten, wenn das Handeln
des Schuldners nicht vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz getragen und
anfechtungsrechtlich unbedenklich war. Dies kann bei einem Sanierungskonzept
der Fall sein, etwa zur Beschaffung neuer Liquidität. Dazu fehlte vorliegend
hinreichender Sachvortrag.
Mein Rechtstipp
Insolvenzrecht Dresden
„Für
Gläubiger bestehen erhebliche Anfechtungsrisiken für Vereinbarungen mit
Schuldnern in der Krise. Vorliegend wurde Bank B sogar für ihre Entgegenkommen
„bestraft“. Der sicherste Weg der maximalen Forderungsrealisierung ist die
Zwangsvollstreckung. “ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Mehr Informationen zum Insolvenzrecht finden Sie hier >> www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de
Mehr Informationen zum Insolvenzrecht finden Sie hier >> www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihr Interesse an diesem Block. Über einen Kommentar von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Ihr Ulrich Horrion