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Freitag, 27. April 2012

Insolvenzanfechtung kann zur Rückzahlung einer Vergleichszahlung führen – Insolvenzrecht Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden

Vereinbarungen zwischen späterem Insolvenzschuldner und Gläubiger auf der Grundlage eines Sanierungskonzeptes können den nach § 133 InsO für die Insolvenzanfechtung erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners entfallen lassen. (BGH, Urteil vom 08.12.2011, Az. IX ZR 156/09).


Mittwoch, 9. März 2011

Insolvenzrecht Dresden-Rückforderung von Löhnen bei Arbeitgeberinsolvenz, § 130 InsO

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Ein im Lager beschäftigter Elektromonteur hat noch keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, wenn Lohnrückstände von 5 Monaten bestehen und auch andere Arbeitnehmer rückständige Lohnforderungen haben (LAG Erfurt, Urteil vom 09.09.2010, Az. 6 Sa 16/10).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

A ist bei Fa. S als Elektromonteur beschäftigt. Am 14.05.2004 erhält er Lohnrückstände und am 05.08.2004 weitere Lohnrückstände bezahlt. Am 04.08.2004 ist Insolvenzantrag. Am 14.10.2004 ist Insolvenzeröffnung. Insolvenzverwalter verlangt vom A insgesamt € 6.790,14. Spätesten seit Mai 2004 bestand Zahlungsunfähigkeit aufgrund Forderungen von ca. € 1.17 Mio. Verbindlichkeiten, was A aber nicht wusste.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Die Rückforderung nach §§ 130 Abs. 1, 2, 143 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt Kenntnis des A von der Zahlungsunfähigkeit oder vom Insolvenzantrag voraus. A muss in der Lage sein, die Zahlungsunfähigkeit der Fa. S zumindest laienhaft zu bewerten. Allein die Kenntnis von eigenen Lohnforderungen und von Lohnforderungen der Belegschaft reicht nicht aus. Anders eher, wenn der Arbeitnehmer in der Geschäftsleitung oder Finanzbuchhaltung beschäftigt ist.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden

"Bei der Rückforderung von Lohnforderungen durch Insolvenzverwalter des Arbeitgebers ist stets eine genaue Prüfung der Forderungsberechtigung zu empfehlen", so Rechtsanwalt Ul­rich Horrion aus Dresden.

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Dienstag, 23. März 2010

GmbH-Geschäftsführer muss Insolvenzgeld erstatten

BfA hat bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Erstattung von Insolvenzgeld Darlegungslast, dass bei rechtzeitigem Insolvenzantrag kein Insolvenzgeld hätte gezahlt werden müssen.



Insolvenzrecht Dresden - Rechtsgrundsatz

Bei Klage der BfA gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung hat BfA volle Darlegungslast dafür, dass sie bei rechtzeitigem Insolvenzantrag Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 288/08).

Insolvenzrecht Dresden - Sachverhalt

Gegen X-GmbH wird 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt. Die BfA zahlt an die Arbeitnehmer Insolvenzgeld. Die BfA klagt gegen GmbH-Geschäftsführer B auf Erstattung des Insolvenzgeldes, weil die X-GmbH bereits 2000 insolvent war. B wendet ein, die BfA hätte auch bei rechtzeitiger Beantragung der Insolvenz Insolvenzgeld zahlen müssen.

Insolvenzrecht Dresden - Rechtsgründe

Bei dem Einwand des Beklagten B handelt es sich um ein qualifiziertes Bestreiten. Hierauf hätte die Klägerin substantiiert vortragen und Beweis anbieten müssen, dass sie bei rechtzeitiger Insolvenzbeantragung im Jahre 2000 Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. Eine tatsächliche Vermutung dafür oder ein hinreichendes Indiz besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anlass für Beweiserleichterungen für die Klägerin.

Erforderliche betriebswirtschaftliche Informationen hätte die Klägerin insbesondere der Insolvenzakte mit dem darin befindlichen Gutachten entnehmen können. Die Klage wurde abgewiesen.

Insolvenzrecht Dresden - Mein Rechtstipp

„Auch der vorliegende Fall belegt das grundsätzliche Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers in Krise und Insolvenz. Allerdings lohnt sich für ihn bei einer Klage wie vorliegend die Aufnahme der Rechtsverteidigung“ so Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Dresden und Glashütte bei Dippolidswalde.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion